Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft nach §§ 8, 9 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die sich nach §§ 2 bis 6 SGB VII versicherte Personen, also insbesondere abhängig Beschäftigte oder Unternehmer, an ihrer Arbeitsstätte oder auf den damit zusammenhängenden Wegen zuziehen. Der private Lebensbereich bleibt dabei unberücksichtigt, die Unfallversicherung des SGB VII stellt keine allgemeine Volksversicherung dar.
Wie die beiden folgenden aktuellen Gerichtsentscheidungen aber zeigen, kommt es dennoch immer wieder zu Abgrenzungsproblemen, wenn jemand in einem Büro in seinem privaten Wohnbereich arbeitet und dort verunglückt oder einen Unfall auf einem Weg von dort zu einem Restaurant bzw. auf dem Heimweg erleidet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
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