Die EG-Maschinenrichtlinie verpflichtet den Hersteller von Maschinen oder seinen Bevollmächtigten, eine EG-Konformitätserklärung auszustellen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird. Kernelement der Konformitätserklärung ist die ausdrückliche Erklärung, dass die Maschine allen relevanten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I entspricht und ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Bestätigt der Hersteller die Konformität zur Maschinen-Richtlinie durch Anwendung einer zu ihr harmonisierten Norm, kann der Betreiber davon ausgehen, dass zu allen Gefahren ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen sind. Oftmals führen fehlende Sicherheitseinrichtungen zu unnötigen Diskussionen. Dabei hätte ein Blick in die zutreffende Norm vor unliebsamen Überraschungen geschützt. Am Beispiel der DIN EN 12981 „Beschichtungsanlagen – Pulverbeschichtungskabinen für organische Pulverlacke – Sicherheitsanforderungen“ wird im Hinblick auf den Explosionsschutz gezeigt, welchen Sicherheitsstandard der Kunde erwarten darf. Werden die im Folgenden erläuterten Maßnahmen ergriffen, sollte einer einvernehmlichen Abnahme der Spritzkabine nichts im Wege stehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-11 |
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