Im Beitrag „Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der CE-Konformitätsprüfung“ vom September 2015 (BPUVZ 9/2015) wurde die Ermittlung von Gefährdungen bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, einseitig betrachtet. Dies führt zu einer Verzerrung der Realität. Denn diese verlangt vom Hersteller bei Maschinen eine Risikobeurteilung. Diese Maßnahme ist nach dem Produktsicherheitsrecht durchzuführen, nicht nach dem Arbeitsschutzrecht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-05 |
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