Mit im Oktober 2006 veröffentlichten Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/05 R) hat das BSG einen Rechtsstreit zu Gunsten der Verwaltungs-BG entschieden, in dem ein Mitglieds-Unternehmen sich gegen die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Unfallversicherung wandte. Das BSG bestätigt im Anschluss an sein Urteil vom 11.11.2003 (B 2 U 16/03 R, BG 2004, 126–130) nochmals, dass die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nicht gegen das europarechtliche Monopolverbot oder die Dienstleistungsfreiheit verstoße [Rz.14]. Die Entscheidung des EuGH vom 22.1.2002 zur italienischen Unfallversicherung INAIL sei auf die deutsche Unfallversicherung übertragbar [Rz. 15], so dass zur Vorlage an den EuGH kein Anlass bestehe [Rz. 21]. Beide Systeme beruhten auf dem sozialen Schutzprinzip; die Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtige neben der Risikoadäquanz auch das Solidaritätsprinzip, z. B. durch die Übernahme auch lange zurückliegender Lasten wie der Altlasten-Ost [Rz. 16–17]. Die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungs- und Beitragspflicht stünden auch im Einklang mit dem Grundgesetz [Rz. 24 ff]. Eine Erdrosselungswirkung, also eine übermäßige Belastung der Kläger mit öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, die jedes Maß übersteige, läge nicht vor [Rz. 29]. Insolvenzgeldumlage und Lastenausgleich seien verfassungsmäßig unbedenklich [Rz. 30–31]. Das BSG weist mit dem Urteil insbesondere auch vereinzelte Literaturstimmen zurück, die das erste Monopolurteil vom November 2003 kritisiert hatten.
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