DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
+++ Arbeitswelt im Wandel 2023 erschienen (18/23): BAuA informiert kompakt über Zahlen, Daten und Fakten der deutschen Arbeitswelt +++ Fast 300.000 Verdachtsanzeigen auf COVID-19 als Berufskrankheit +++ Zufußgehende brauchen eine sichere Infrastruktur +++
Die durchgeführten Fallstudien zu Wearables im Betrieb werden im Folgenden in drei Gruppen vorgestellt. Die ersten beiden Gruppen untersuchen die Nutzung von Wearables im Arbeitsprozess, einmal im Bereich der Logistik und einmal im Bereich der Fertigung. Die dritte Gruppe fasst Fallstudien der Einführung von Wearables in Qualifizierungsprozessen zusammen. Dieser Beitrag erscheint in drei Teilen. Er ist Teil der Studie und der Publikation „Die Vermessung der Arbeitswelt“, Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf.
Die Arbeitszeit ist ein wesentlicher Gestaltungsfaktor für gesunde und sichere Arbeit. Der Beitrag gibt einen Überblick der Ergebnisse des Arbeitszeitreports Deutschland zu Länge und Lage der Arbeitszeit. Neben langen Arbeitszeiten, Überstunden, verkürzten Ruhezeiten und Arbeitszeitwünschen (Länge) werden auch Zahlen zur Wochenendarbeit, Arbeit außerhalb typischer Zeiten (7 bis 19 Uhr) und Schichtarbeit vorgestellt. Zudem werden Zusammenhänge zu Gesundheit und Work-Life-Balance beschrieben.
Bei Begriffen wie Work-Life-Balance, Betriebliche Gesundheitsmaßnahmen oder auch New Work geht es lange nicht mehr nur um die körperliche Gesundheit der Mitarbeitenden. Es kommt genauso auf ihr psychisches Wohlbefinden und ihre persönlichen Bedürfnisse und Moralvorstellungen an. Neben den inhaltlichen Aufgaben und dem Workload werden diese Aspekte maßgeblich durch die Unternehmenskultur beeinflusst, welche aus den Werten einer Organisation entsteht.
Der Green Deal, der digitale Wandel, die EU-Taxonomie und nun auch die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)-Richtlinie: Der Druck auf Unternehmen, einen stärkeren Fokus auf ihr Nachhaltigkeitsengagement zu setzen, steigt. Allein die CSRD-Richtlinie betrifft europaweit rund 50.000 Unternehmen. Sie macht zukünftig auch die soziale Verantwortung von Unternehmen zum Bestandteil der nichtfinanziellen Berichterstattung. Hierzu gehört auch Arbeitsschutz.
Nicht erst seitdem im Jahr 2013 die nicht abschließende Aufzählung von Quellen für Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit in § 5 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dahingehend ergänzt worden ist, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen auch psychische Belastungen einzubeziehen sind, wurde zu den betrieblichen Auswirkungen dieser rechtlichen Klarstellung vielfältig diskutiert und veröffentlicht. Der vorliegende Beitrag stellt die im Rahmen der aktuellen Diskussion thematisierten Aspekte dar.
Im vorliegenden Beitrag werden Ergebnisse einer Bestandsaufnahme von Vorschriften und Regeln zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung referiert. In die Bestandsaufnahme eingeschlossen wurde sowohl das staatliche Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes (Gesetze und Verordnungen sowie technische Regeln) als auch das jenige der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschriften und DGUV-Regeln).
„Blaue“ Briefe verheißen selten etwas Gutes. Auch die Bundesregierung hat im Juni 2021 von der Brüsseler EU-Kommission einen solchen Warnhinweis erhalten wegen unvollkommener Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG vom Juni 1992 durch die deutsche Baustellenverordnung vom Juni 1998. Die zum 1. April 2023 in Kraft gesetzte 1. Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I. Nr. 1 vom 4. Januar 2023) soll die Kritik der EU–Kommission aufgreifen und Sanktionen durch die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens abwenden.
Nachdem der Gesetz- und Verordnungsgeber auf Bundes- und auf Landesebene im ersten Quartal des Jahres und zuletzt per 7. April 2023 zahlreiche Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Kraft gesetzt hat und dies teilweise noch vor dem ursprünglich geplanten Endtermin oder ohne die anfangs noch geplanten Ergänzungsregelungen überhaupt noch in Kraft zu setzen (siehe auch: Kreizberg, Pandemiebekämpfung ohne Regeln, Betriebliche Prävention, 03/2023, Seite 136), hat das zuständige Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit der im Bundesgesetzblatt Nr. 96 vom 05. April 2023 taggleich veröffentlichten „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19“, kurz: COVID- 19-Vorsorgeverordnung, nahtlos eine Neuregelung in Kraft gesetzt, die vorrangig den Schutz gesetzlich Versicherter in der Krankenversicherung im Blick hat, die aufgrund von angeborenen oder erworbenen Immundefekten bzw. einer Grunderkrankung nach den COVID-19-Schutzimpfungen keinen ausreichenden Immunschutz aufbauen können.
Verstößt die Kündigung des Arbeitsvertrags einer medizinischen Fachangestellten, die sich nicht gegen Corona impfen lassen wollte, gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB? Hierzu hat sich das BAG aktuell geäußert.
Ein Elektroroller „Marke Freeliner Lyric A720“ war zur Inspektion in einer Werkstatt. Als ein Werkstattmitarbeiter merkte, dass sich die Batterie beim Aufladen stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 SGB VII besteht nicht nur am Arbeitsplatz sondern auch auf Betriebswegen und auf den Wegen von und zur Arbeitsstelle. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Wege in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Fehlt es an diesem Bezug, liegen also andere Motive für das Handeln einer versicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz.
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