D rei neue Gerichtsentscheidungen aus den vergangenen Monaten werfen letztlich alle die Frage auf, ob sich die Veranstalter betrieblicher Feiern oder Sportveranstaltungen eigentlich bewusst sind, wie sie dafür sorgen könnten, dass die Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Art vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden. So hatte das Landessozialgericht Baden- Württemberg mit Urteil vom 21.7.2011 – L 6 U 3857/ 10 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Traktorenhersteller beschäftigte im Jahre 2009 etwa 6.000 Mitarbeiter an 8 Standorten in Deutschland. Der Betriebsrat des Werkes in B. organisierte für den 26.9.2009 ein Kleinfeldfußballturnier als Firmencup für Firmenteams, das Unternehmen selbst beteiligte sich nicht an der Organisation der Veranstaltung, steuerte aber einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 Euro bei. Die Angehörigen der einzelnen Niederlassungen wurden durch Aushang über ihre Teilnahmeberechtigung informiert. Schließlich nahmen an dem Turnier 28 Mannschaften aus vier Niederlassungen teil, insgesamt ca. 360 Personen. Ein Herr K., Mitglied einer Fußballmannschaft seiner Niederlassung, stürzte während eines Fußballspiels auf die linke Schulter und zog sich Verletzungen zu.
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