Kann sich ein in Deutschland wohnender Arbeitsunfallverletzter die ihm zustehenden Sachleistungen (medizinische Behandlungen, Hilfsmittel usw.) ohne Genehmigung seines zuständigen Unfallversicherungsträgers, aber dessen Kostenerstattungspflicht begründend, im EG-Ausland selbst beschaffen? Diese Frage stellt sich für die Unfallversicherung im Zuge der zum Bereich Krankenversicherung ergangenen, in Fachliteratur und Medien ausführlich behandelten Kohll/Decker-Urteile des EuGH. Sie wirft eine Reihe dogmatischer Grundsatzfragen zu den Auslandsleistungen der Unfallversicherung auf und ist für die Leistungserbringung, insbesondere in grenznahen Gebieten, von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung.
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