Das SGB VII wird seit Inkrafttreten (1.1.1997) ohne nennenswerte Schwierigkeiten oder Diskussionen angewandt. Das Schrifttum zu seiner Einführung hat grundsätzliche Kritik nicht geübt, natürlich aber die eine oder andere Einzelheit kritisch betrachtet. Für die Anhörung von Verbänden usw. im parlamentarischen Verfahren gilt weithin Ähnliches. All dies Spiegelungen dessen, was das Gesetz gewollt hat: keine grundlegende Änderung, nur moderate Fortentwicklungen und Eingliederungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) in das SGB. Deswegen mag man fragen: Warum dieser Beitrag, und auch erst jetzt? Die Antwort: Die Momentaufnahmen zeigen, daß für die Durchsetzung von eigenen Änderungsvorstellungen – sachlich berechtigt oder nicht – teilweise Argumente verwendet wurden, die auf nachweislich unrichtigen Behauptungen beruhen oder die Realität nur verzerrt spiegeln. Angesprochen wird damit natürlich auch der exemplarische Charakter dieser Feststellungen, die Übertragbarkeit auf andere Gesetzgebungsgegenstände. Sie kann zwar nur mit konkreten Vergleichen dort beurteilt werden. Warum aber sollte die Behandlung des Unfallversicherungsrechts eine Ausnahmeerscheinung sein? Vielleicht sieht mancher ohnehin als allgemeine Banalität an, was hier festgestellt wird. Aber auch Banalitäten verdienen zuweilen Dokumentation. Abgesehen davon sind manche der hier angesprochenen Argumente auch heute noch zu finden, ist Erwiderung zu ihnen also noch aktuell.
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