In der heutigen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft werden immer häufiger betriebsinterne Aufgaben an externe Dienstleister vergeben oder im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung erledigt. Daher ist jeder Unternehmer, egal ob Groß-, Mittel oder Kleinbetrieb, neben seiner klassischen Arbeitgeberfunktion auch als Auftraggeber bzw. Auftragnehmer tätig. Beim Werk- bzw. Dienstvertrag verpflichtet sich die Fremdfirma zur Erbringung eines vom Besteller in Auftrag gegebenen Werkes bzw. Dienstleistung. Beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird lediglich das gewerbsmäßige Überlassen von Leiharbeitnehmern geregelt, ohne dass die konkrete Erbringung einer Dienstleistung oder eines Werkes definiert wird. Der Bericht geht ausschließlich auf den Einsatz von Fremdfirmen ein, der in Werks- oder Dienstverträgen geregelt ist.
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