In der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten die durch einen Arbeitsunfall Verletzten Verletztengeld. Dies wird gewährt, wenn jemand wegen eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (§ 45 Abs. 1 SGB VII). Der Anspruch auf Verletztengeld setzt insbesondere voraus, dass vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Nach näherer Vorschrift des § 49 SGB VII wird durch den Unfallversicherungsträgern Übergangsgeld gezahlt. Hier ist Voraussetzung, dass der Versicherte vom Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-02 |
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