Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt es auch für die am Verwaltungsverfahren bei den Unfallversicherungsträgern Beteiligten, also nach § 12 SGB X insbesondere für die von einem Verfahren dieser Art Betroffenen, ein Recht auf Akteneinsicht, „soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist“. Auf diese Weise wird für die Betroffenen – zusammen mit der Anhörungspflicht des § 24 SGB X, dem Recht auf Auskunft über gespeicherte Sozialdaten nach § 83 SGB X und dem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722) – die Transparenz des Verwaltungsverfahrens möglichst weitgehend gesichert.
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