Nach § 200 Abs. 2 SGB VII muss ein Unfallversicherungsträger im Regelfall vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages einem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen (vgl. dazu Jung, in: Eichenhofer/ Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 2010, § 200 SGB VII Rn. 9 bis 16). Tut der Versicherungsträger dies nicht, hat der Versicherte einen Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 SGB X – mit dem Ergebnis, dass das unzulässig erstellte Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht verwendet werden darf.
Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten und ist im Sozialdatenschutzrecht des Sozialgesetzbuchs umfassend geregelt. Dabei kommt als zentrale Bestimmung § 35 SGB I in Betracht, Detailregelungen finden sich in den §§ 67 bis 85a SGB X sowie speziell für das Unfallversicherungsrecht in den §§ 199 bis 208 SGB VII (vgl. dazu die Übersicht bei Jung, Vielschichtige Regelungen beim Schutz der Sozialdaten, Wege zur Sozialversicherung – WzS – 2012, S. 3 bis 8).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.10.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-10 |
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