In den Verwaltungsverfahren der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie in den Verfahren vor den Sozialgerichten werden ärztliche Gutachter als Sachverständige nach § 21 SGB X bzw. § 118 SGG tätig. Dabei geht es sowohl um Zusammenhangsgutachten, die sich mit den Fragen der Kausalität von Gesundheitsschädigungen, also mit deren wesentlichen Ursachen oder Teilursachen, den Krankheitsanlagen, den inneren Ursachen und den Verschlimmerungen befassen, als auch um Rentengutachten, die der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nachgehen (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Auflage 2010). Bei allen diesen Begutachtungen ist es für die Betroffenen von größter Bedeutung, dass objektiv und unparteiisch gehandelt wird, dass also keine Besorgnis der Befangenheit besteht bzw. dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 118 SGG verweist insoweit auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung: §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO; für das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch gilt § 17 SGB X).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-10 |
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