DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-02 |
+++ ArbMedVV: BGW stellt Forschungsergebnisse zur Umsetzung der Novelle vor +++ Sicher auf dem Weg zur Schule +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit von apl. Prof. Dr. Ralf Pieper, Bergische Universität Wuppertal, zusammengefasst.
Seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Teilen immer wieder fortgeschrieben und insbesondere an weitere europäische Vorgaben angepasst worden. Dies alles änderte jedoch nichts an bestimmten regelmäßig in der Kritik stehenden Unzulänglichkeiten. Gerade für den Bereich der Elektrotechnik gab es aufgrund der Besonderheit des zwangsläufigen Zusammenspiels zwischen elektrischem Arbeitsmittel und Elektroinstallation große Anwendungsunsicherheiten, die nicht zuletzt in der Aufhebung der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2131 mündeten. Nun hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, diese grundsätzliche Regelung der arbeitsmittelbezogenen Sicherheit neu zu gestalten.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller beziehungsweise auch gleichzeitig der Inverkehrbringer, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“. In Deutschland sind das in der Regel auf Verordnungsebene die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Besonderen und auf Gesetzesebene die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes im Allgemeinen. Das Produktsicherheitsgesetz steht hier Pate (EU/765/2008).
Ob bei Maßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung – Modifikationen und Änderungen an Maschinen und Anlagen gehören in vielen Unternehmen zum betrieblichen Alltag. Doch die Integration neuer Komponenten kann zusätzliche Risiken bergen und die Sicherheit beeinflussen. Deshalb gelten besondere Sorgfaltspflichten, die letztlich von EU-Richtlinien und den Vorschriften zur CE-Kennzeichnung definiert werden. Der Beitrag zeigt, was nötig ist, um die Betriebssicherheit bei veränderten Anlagen rechtssicher zu gewährleisten.
Der volkswirtschaftliche Schaden, welcher jährlich in Deutschland durch Brände verursacht wird, ist immens hoch. Hinzu kommt, dass viele Brände menschliches Leid in verschiedenen Facetten verursachen, sei es ein Menschenleben beklagen zu müssen oder die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz eines Einzelnen. Aus der Sicht der Bevölkerung besteht im Blick auf das allgemeine subjektive Sicherheitsgefühl des Einzelnen jedoch der Wunsch, die auslösende Ursache eines jeden Brandfalles zu ermitteln.
Der vorliegende Artikel stellt den ersten Teil einer insgesamt dreiteiligen Serie dar, welche sich mit dem sicheren Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen beschäftigt. Im ersten Teil wird ein Überblick über mögliche Gefährdungen und typischen Unfälle mit den verschiedenen Bauformen gegeben. Außerdem zeigt dieser Artikel auf, welche besonderen Maschinentypen es gibt und welche Einsatzmöglichkeiten sich hieraus ergeben. Abschließend wird auf die konstruktiven Möglichkeiten eingegangen, die seitens der Hersteller den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen garantieren sollen.
Der betriebliche Explosionsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit als auch der Betriebssicherheit und stellt somit einen Beitrag zur Wirtschaftlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit im Unternehmen dar. Zur Vermeidung von Sach- oder sogar Personenschäden müssen Gefährdungen durch Explosionen im Betrieb ermittelt und beurteilt werden, um ein Konzept mit geeigneten Schutzmaßnahmen auszuarbeiten. Damit stellt die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument zur Aufdeckung und Beurteilung von Explosionsgefahren am Arbeitsplatz dar.
B betreibt ein Kurheim, das einen Aufzug „älteren Modells“ hat. B vereinbarte für den Aufzug 1977 mit dem Unternehmen W einen Wartungsvertrag. Der letzte Wartungsdienst war am 1. Juli 2010. Am Abend des 12. August 2010 hatte ein Mitarbeiter des W „Reparaturarbeiten an dem Fahrstuhl aufgrund eines aufgetretenen Defektes ausgeführt“. Am 13. August 2010 wollte die 80-jährige Bewohnerin K mit dem Aufzug zum Frühstück und trat ins Leere, weil die Kabine etwa 18 cm über dem Bodenbereich stehengeblieben war. Sie brach sich mehrere Knochen. Sie ist die Klägerin und verlangt € 10.000,– Schmerzensgeld – zunächst von W (dazu I.), und dann nach Erfolglosigkeit von B (dazu II.).
Wir stellen Ihnen jeden Monat eine Rechtsthematik vor, die für Unternehmen im Allgemeinen und den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Besonderen relevant ist. Autor Prof. Dr. jur. Eberhard Jung ist Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und unterrichtete an der Ärzteakademie der Landesärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung viele Jahre lang Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung.
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