DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
+++ „Prävention 4.0“ – die neue Arbeitswelt präventiv gestalten +++ Mehr Bewegung im Betrieb durch soziale Unterstützung?! +++ Fehlerkultur in deutschen Unternehmen: Jeder Fünfte befürchtet Sanktionen +++ Foresight-Studie „Digitale Arbeitswelt“ +++ Fachkongress Arbeitsschutz Aktuell vom 11.–13. Oktober 2016 in Hamburg unter dem Motto: „Ist Arbeitsschutz noch aktuell?“ +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Zur rechtssicheren Wahrnehmung der Betreiberverantwortung im Brandschutz ist die Aufstellung einer objektspezifischen Brandschutzordnung unumgänglich. Viel wichtiger als das Aufstellen von Regelungen zum Brandschutz und die Zusammenfassung dieser Regeln in einer BSO ist aber die gelebte betriebliche Praxis. Die Inhalte der Brandschutzordnung und die darin enthaltenen Anweisungen sollten so gestaltet werden, dass sie für die Mitarbeiter nachvollziehbar sind. Machen Sie Ihre Brandschutzordnung lebbar!
Werden bestehende Brandrisiken außer Acht gelassen oder falsch eingeschätzt, erfolgt die Beratung zu Brandschutzmaßnahmen unzureichend oder unvollständig oder werden Mängel im Brandschutz nicht erkannt, führt dies zu erheblichen Sicherheitseinbußen im Brandschutz. Grundsätzlich muss der beauftragende Unternehmer oder Auftraggeber im Rahmen seiner Personalauswahlpflicht die Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten auf ihre Eignung zur zuverlässigen Erfüllung der übertragenen Tätigkeiten prüfen.
Ist das Feuer gelöscht, und die Ermittler sind noch nicht vor Ort, ist Professionalität bei den Beauftragten des Eigentümers (z.B. Brandschutzbeauftragte) gefragt. Brandstellentourismus und Aufräumarbeiten sind zu vermeiden. Der Brandort muss abgesperrt werden und nur notwendigem Personal sollte Zutritt gewährt werden. Wenn eine Kamera bei der Hand ist, so helfen Fotos bei den weiteren Ermittlungen.
Konventionelle Feuerlöschanlagen, insbesondere der typische Sprinkler, haben sich in der Vergangenheit bestens bewährt. Allerdings haben sich mit der technologischen Weiterentwicklung die Brandlasten wesentlich erhöht, so dass der Einsatz von spezifischeren Löschverfahren zukünftig immer unerlässlicher wird.
Unbestritten führt die Notwendigkeit, aus einem Aufenthaltsbereich zwei Rettungswege ins Freie nachzuweisen, immer wieder zu Konflikten. Insbesondere in Bestandsgebäuden erfordert diese im § 33 (1) MBO eindeutig formulierte Gesetzmäßigkeit eine betriebliche Risikoanalyse.
Nirgendwo ist die Räumung von Großgebäuden so problematisch wie in Krankenhäusern mit ihren vielen fluchtunfähigen Patienten. Daher gelten ganz besondere bauliche Vorschriften. Es müssen den widrigen Umständen angepasste Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt werden, um die Gesundheit der Patienten durch Räumungen aufgrund eines Gebäudebrands nicht noch zusätzlich zu belasten.
Der 25 Jahre alte Kläger war als angestellter Flaschner beim Erweiterungsbau einer Schule beschäftigt. Am 10.11.1993 arbeitete er mit seinem Vorarbeiter auf dem Dach, um Kastenrinnen in die dafür vorgesehenen Aussparungen einzulegen. Dabei stolperte er, stürzte zunächst auf die oberen Gerüststangen und von dort ca. 8 m tief auf den Erdboden. Seitdem ist er querschnittsgelähmt.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere auf „Beschäftigte“. Gesetzlich definiert ist dieser Begriff in § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.
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